Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.Allgemeines
Wir liefern nur auf Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Abweichende Rege-lungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam, dies gilt auch für die Geschäfts-bedingungen des Käufers, soweit sie von den nachfolgenden Bedingungen abweichen.
2. Angebote
Die Angebote des Verkäufers haben 3 Monate Gültigkeit.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk. Es swi denn es wird schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird bei Erfüllung der Leistung in der jeweils gültigen Höhe gesondert berechnet.
4. Termine und Fristen
Termine und Fristen werden solange eingehalten, wie Ware in der zu liefernden Qualität im Betrieb des Verkäufers vorhanden ist. Unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, Streiks, Feuer, Hochwasser oder sonstige höhere Gewalt begründen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit. Der Verkäufer kann in diesen Fällen auch vom Vertrag zurücktreten, ohne das hierdurch Schadensersatzansprüche begründet werden.
5. Änderung der Kosten
Falls die in den Preisen enthaltenen Kosten für Löhne, Betriebskosten oder andere Nebenkosten sich ändern, oder andere neue, die Erfüllung der Leistungen beeinflussende Kosten entstehen, bleibt eine Neufestsetzung der Preise im Rahmen der eingetretenen Kostenveränderungen durch den Verkäufer vorbehalten.
6. Gewährleistung
Die Gewährleistung für das Naturprodukt Sand, beinhaltet die mangelfreie Lieferung innerhalb der bei einem Rohstoff üblichen Toleranz, soweit uns die Einhaltung einer solchen Zusicherung bei einem Naturprodukt, auf dessen Beschaffenheit wir keinen Einfluß haben, möglich ist. Der Käufer kann nur Ersatzlieferungen verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Proben und Muster begründen keinen Kauf nach Probe im Sinne des § 494 BGB. Eigenschaftszusicherungen soweit die Ver-einbarung eines Kaufs nach Probe im Sinne des § 494 BGB sind nicht erfolgt.
7. Prüfung der Ware
Für Untersuchungen der Ware gelten die vom Verkäufer üblicherweise angewandten Prüf-methoden, wobei grundsätzlich die deutschen Industrienormen (DIN) angewandt werden. Das Ergebnis eines Gutachtens bzw. der Analyse ist für beide Parteien als Schiedsgutachten verbindlich.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Käufers bei Verzug und Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer oder seine leitenden Angestellten dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im letztgenannten Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den einfachen Warenwert begrenzt.
9. Berechnung und Gewicht
Für die Berechnung ist das auf der Abgangsstation gruben- oder bahnseitig ermittelte Gewicht bzw. die amtliche Eichaufnahme für Schiffslieferungen maßgebend.
10. Zahlungsziel
Die Zahlung hat innerhalb 14 Tagen netto zu erfolgen. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Über-schreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-bank, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Ein weitgehender Verzugsschaden ist zu ersetzen.
11. Mängelrügen
Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die Zahlungsfristen und Fälligkeiten. Leistungs-verweigerungs- und Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Ebenso sind Aufrechnungen nicht zulässig, es sei denn, daß es sich um anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
12. Lieferung
Die Lieferung gilt bei Übergabe an die Spedition, Frachtfirma, Deutsche Bundesbahn, usw. als erfüllt. Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
13. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich eventueller Nachforderungen be-glichen sind, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel zu deren Einlösung.
14. Vertragswidriges Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegen-standes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
15. Pfändung der Ware
Die Waren dürfen bis zur endgültigen Bezahlung ohne Zustimmung des Verkäufers nicht ver-pfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
16. Forderungen
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäfts-betriebes zu verarbeiten und unser Eigentum weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach einer Ver-arbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Be-steller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs-gemäß nachkommt. Der Verkäufer kann ver-langen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung erklärt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Die Verarbeitung und Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller statt für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch die Verarbeitung entstehende Sache, gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
17. Prüfung der Ware
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und uns alle Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, jedenfalls vor Verarbeitung, schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen können nur vor Verwertung oder Vermischung der Ware geltend gemacht werden. Das gilt auch für fehlende Eigenschaften. Verspätete Mängelrügen sowie Verarbeitung etc. führen zum Verlust der Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund.
18. Verwendungszweck
Die gelieferte Ware ist nicht auf die Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken untersucht. Dies ist Sache des Käufers.
19. Besondere Abmachungen
Besondere Abmachungen irgendwelcher Art bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Be-stätigung des Verkäufers.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gießen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.